WAB Consulting
Beratung und Qualifizierung von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

 

Service

Nicht selten verfügt der Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss über umfangreiches Know-How. Trotzdem kann es hin und wieder sinnvoll sein einen Sachverständigen zu beauftragen, der schnell und unabhängig die notwendige Transparenz erzeugt:


Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen

Rechtslage
"Der Betriebsrat kann bei Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Nach Fitting (BetrVG, §80 Rn 88) ist das der Fall, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt, eine ihm von Gesetz wegen zugewiesener konkreter Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das kommt bei schwierigen Sachverhalten in Betracht, z.B. bei Fragen der EDV, versicherungs-mathematischen Fragen, arbeitswissenschaftlichen Fragen, Analyse der Geschäftsberichte, Vorbereitung für einen Interessenausgleich und Sozialplan. Insbesondere im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung (§§ 80 Abs. 3, 111 Satz 2 BetrVG) kann ein Betriebsratsgremium einen Sachverständigen hinzuziehen.

Vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen muss folgender Stufenplan durchlaufen werden (vgl. auch Wagner, J.: Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat, in: AiB 6/92, S. 318):

  • Zunächst muss die rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrates über den in Frage stehenden Sachverhalt erfolgen.
  • Sofern der Betriebsrat die Angelegenheit nun noch nicht abschließend beurteilen kann, muss er weitere Einzelauskünfte verlangen, wobei er die betrieblichen Informationsquellen umfassend auszuschöpfen sind. Eine Ablehnung der Unterrichtung durch betriebliche Fachkräfte darf nicht von vornherein abgelehnt werden.
  • Des Weiteren ist der Betriebsrat verpflichtet, sich notwendigen Sachverstand soweit wie möglich selbst anzueignen, etwa durch Schulung, Selbststudium oder Befragen eines sachkundigen Gewerkschaftssekretärs.
  • Schließlich soll der Betriebsrat dem Arbeitgeber genau benennen, auf welchem Gebiet und zu welchen Einzelfragen ihm noch immer Kenntnisse fehlen, die er durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erhalten möchte.

Im Fall einer Betriebsänderung ist in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich.


Schritte zu einem Betriebsratsbeschluss
Einladung zur Betriebsratssitzung an die Betriebsratsmitglieder. Die Beschlussfassung zur Bestellung eines Sachverständigen ist als eigener Tagungsordnungspunkt zu dokumentieren und der Einladung hinzuzufügen.

  • Über die Betriebsratssitzung ist eine detaillierte Tagesordnung zu erstellen und an die Betriebsratsmitglieder zu übersenden.
  • Eine Anwesenheitsliste für die Betriebsratssitzung ist zu erstellen.
  • Erforderlich sind mindestens der Gegenstand der Beratung, die namentliche Nennung des Sachverständigen sowie dessen Honorarkonditionen.
  • Über die Betriebsratssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Betriebsrats und eines weiteren Betriebsratsmitglieds sind nötig.
  • Anbei ist ein Musterschreiben, das hierbei Hilfe bietet.


Sollte der Beschluss des Betriebsrats angezweifelt werden sind u. U. die hier oben beschriebenen Punkte nachzuweisen.



Muster-Beschluss des Betriebsrats zur Hinzuziehung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen


Die Geschäftsführung hat den (Gesamt-)Betriebsrat/Wirtschaftsausschuss über [bitte hier den Sachverhalt kurz beschreiben] informiert.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, weil der Betriebsrat auf Grund der Komplexität der Materie nicht in der Lage ist, die Angelegenheit hinsichtlich aller betriebsverfassungsrechtlich relevanten Aspekte selbst zu bewerten.

Darüber hinaus benötigt der Betriebsrat fachliche Unterstützung bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme und gegebenenfalls bei der Entwicklung betriebswirtschaftlich tragfähiger Vorschläge zur Beschäftigungs- und Standortsicherung. Des Weiteren bedarf es u. U. einer Unterstützung bei Verhandlungen über die mögliche Betriebsänderung. [Hier bitte noch weitere Begründungen für die Bestellung vorbringen].


Deshalb beschließt der Betriebsrat nach § 111 S. 2 BetrVG, ersatzweise § 80 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG, WAB Consulting – Stefan Zilling, Kapuzinerweg 10, 89150 Laichingen als externen wirtschaftlichen Sachverständigen zu beauftragen, den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte zu unterstützen.

Das Honorar des Sachverständigen beläuft sich auf [Honorar des Sachverständigen
nennen bzw. Bezug auf entsprechendes Angebot herstellen].


Abstimmergebnis:   [Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen, sowie Stimmenthaltungen]


Ort, Datum



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Betriebsratsvorsitzende/-r



Wir bitten um Ihre Zustimmung zur Hinzuziehung des Sachverständigen bis zum (Datum).




Ort, Datum
______________________
Geschäftsführer/-in


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